Im Folgenden wird die Verfahrensordnung der Schiedsstelle beschrieben. Diese Verfahrensordnung soll einen fairen und transparenten Ablauf der Entscheidungsfindung sicherstellen.

Das Verfahren der Schiedsstelle wurde mit diversen Gruppen entwickelt und wird auch weiterhin laufend überprüft; Anregungen und Feedback von dir nehmen wir gerne unter schiedsstelle@ccc.de entgegen.

Zusammensetzung

Die Mitglieder der Schiedsstelle werden vom Vorstand des CCC berufen. Es handelt sich um Personen, die das Vertrauen der Community genießen und Erfahrung mit der Lösung schwerwiegender Konflikte haben.

Drei Personen der Schiedsstelle nehmen sich eines Konflikts an und entscheiden über die Notwendigkeit von Maßnahmen.

Mit beratender Stimme können Fachpersonen von Awareness Team und CERT beigezogen werden, die nicht schon vorab mit dem Fall befasst waren (vorbefasste Fachpersonen sind Auskunftspersonen).

Unabhängigkeit

Ist eine Schiedsperson nicht in der Lage eine unabhängige und unvoreingenommene Entscheidung zu treffen, zieht sie sich aus dem einzelnen Verfahren zurück. An ihre Stelle tritt ein anderes Mitglied.

Alle Beteiligten können bei Beginn des Verfahrens den Ausschluss einer Schiedsperson wegen Befangenheit beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schiedsstelle sofort.

Rechte

Zur Mitwirkung an einem Verfahren ist niemand verpflichtet. Die Schiedsstelle wird ein angestoßenes Verfahren aber in jedem Fall aufgrund der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

Jede Partei darf sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Diese wird von der Schiedsstelle parallel informiert, kann die Partei aber nicht vertreten.

Wird ein Vorwurf sexualisierter Gewalt verhandelt, kommuniziert die Schiedsstelle auf Wunsch über eine Person desselben Geschlechts mit der initiierenden Person. Im Falle eines nicht in der Schiedsstelle vertretenen Geschlechts (z.B. Nicht-Binär), kann sie ihr präferiertes Geschlecht der Kontaktperson aus den vorhandenen und unbefangenen Mitgliedern nennen.

Der initiierenden Person, der beschuldigten Person und den bezeichneten Vertrauenspersonen werden alle Beschuldigungen und die dazu erhobenen Informationen zugänglich gemacht. Beide Parteien können sich zu allen Beschuldigungen und erhobenen Informationen äußern. Kontaktdaten können von der Weiterleitung an die Gegenseite ausgenommen werden. Nach Abwägung können Sachverhalte auch nur zusammengefasst mitgeteilt werden.

Ablauf

Das Verfahren wird jeweils von einer Person der Schiedsstelle geführt. Sie nimmt Kontakt mit den verschiedenen Personen auf, bestimmt den genauen Ablauf und Termine.

Grundsätzlich ist folgender Ablauf vorgesehen:

  1. Die initiierende Person (die betroffene Person oder ihre Vertrauensperson) meldet sich bei der Schiedsstelle.
  2. Die Schiedsstelle führt mit der betroffenen Person und ggfs. ihrer Vertrauensperson zunächst ein Informationsgepräch, in dem der Ablauf erklärt wird. Die Entscheidung, ob ein Verfahren eröffnet wird, trifft alleine die betroffene Person.
  3. Die Schiedstelle fragt die initiierende Person nach dem genauen Vorwurf inklusive vorhandener Belege, Namen und Kontaktdaten der beschuldigten Person und ihrem Ziel (u.a. Abstandsgebot, Ausschluss). Gleichzeitig informiert die Schiedsstelle über die konkrete Zusammensetzung und das weitere Verfahren.
  4. Die Schiedsstelle meldet sich bei der beschuldigten Person, informiert zusammenfassend über den Vorwurf und vorhandene Belege. Zusätzlich klärt die Schiedsstelle über ihre konkrete Zusammensetzung und das Verfahren auf.
  5. Der beschuldigten Person wird die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Sie kann auch entlastende Belege vorlegen.
  6. Diese Informationen werden zusammengefasst und der initiierenden Person zur Stellungnahme mitgeteilt.
  7. Sowohl die initiierende Person wie auch die beschuldigte Person kann der Schiedsstelle auf die Vorwürfe bezogene Zeugenaussagen zur Verfügung stellen.
  8. Die Schiedsstelle berät den Fall und trifft eine Entscheidung.
  9. Die Entscheidung wird den Parteien begründet mitgeteilt. Der Vorstand des CCC und die Verantwortlichen der Veranstaltung erhalten eine Zusammenfassung.

Während Veranstaltungen wird das Verfahren mündlich und im direkten Kontakt geführt. Die Stelle soll innerhalb von 24 Stunden entscheiden. Außerhalb einer Veranstaltung wird das Verfahren vorzugsweise per E-Mail geführt. In diesen Fällen soll die Stelle innerhalb von 3 Monaten entscheiden.

In dringenden Fällen kann die Schiedsstelle jederzeit eine sofort geltende, vorläufige Entscheidung treffen – das Verfahren wird aber auch dann wie oben beschrieben durchgeführt und abgeschlossen.

Prozess der CCC-Schiedsstelle

Verantwortung der Parteien

Die Schiedsstelle wird nicht von sich aus tätig, sondern wird von einer Person (im Folgenden: initiierende Person) angerufen.

Sie muss gegenüber der Schiedsstelle einen konkreten Vorwurf erheben, dass eine konkrete Person (im Folgenden: beschuldigte Person) gegen die zwei Prinzipien "be excellent to each other" oder "all creatures are welcome" in grober Weise verstoßen hat oder verstoßen wird.

Die Begründung des Vorwurfs obliegt der initiierenden Person. Sie kann zusätzliche Belege beibringen und Auskunftspersonen benennen.

Die beschuldigte Person kann sich zu den Beschuldigungen äußern und eigene Auskunftspersonen und andere Belege beibringen.

Es bleibt der Schiedsstelle unbenommen, selbst weitere Auskünfte einzuholen. Vorbefasste Mitglieder von CERT oder Awareness Team äußern sich nur mit Erlaubnis der betroffenen Person.

Entscheidung

Die dem Fall zugewiesenen Schiedspersonen entscheiden mit einfacher Mehrheit.

Einige Vorwürfe werden sich nicht abschliessend klären lassen. Die Schiedsstelle entscheidet, ob sie einen Verstoß gegen die Regeln für überwiegend wahrscheinlich hält.

Sanktionen

Die Schiedsstelle kann folgende Sanktionen aussprechen:

  • Verwarnung
  • Auflagen (beispielsweise ein Kontaktverbot)
  • Zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss von der anstehenden oder laufenden Veranstaltung
  • Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen

Ein Verstoß gegen Auflagen wird eigens sanktioniert und kann zu einem Ausschluss von Veranstaltungen führen. Bei Aussprache einer Sanktion handelt die Schiedsstelle in Vertretung des Veranstalters.

Beschwerde

Gegen die Entscheidung kann beim Vorstand innerhalb einer Woche Einspruch eingelegt werden. Der Vorstand prüft ob die Entscheidung offensichtlich falsch war und entscheidet hierüber auf der nächsten regulären Vorstandssitzung. Bis zur Entscheidung des Vorstands gilt die Entscheidung der Schiedsstelle weiter.

Der Einspruch ist in Textform an die Schieddstelle zu richten, die ihn dann an den Vorstand weiterleitet.

Der Vorstand entscheidet ohne weitere Erhebungen. Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung.

Vertraulichkeit

Die Schiedsstelle befasst sich mit schwerwiegenden, teilweise auch intimen Konflikten; sie ist deshalb zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Im Rahmen der Bearbeitung eines Falls kann die Schiedsstelle Kontakt mit Sachverständigen oder Auskunftspersonen aufnehmen und ihnen die im Einzelfall notwendigen Informationen übermitteln.

Über getroffene Entscheidungen, mit einer zusammengefassten Begründung, werden der Vorstand des CCC, die Verantwortlichen der Veranstaltung und gegebenenfalls die mit der Umsetzung einer Entscheidung Befassten informiert. Ebenso ist eine Anhörung derselben betreffend laufender Verfahren möglich.

Im Falle einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle erhält der Vorstand des CCC alle Informationen zum Fall. Der Vorstand ist ebenfalls der Vertraulichkeit verpflichtet.

Gegenüber Dritten werden grundsätzlich nur anonyme Informationen kommuniziert. In Ausnahmefällen kann, nach Rücksprache mit dem Vorstand des CCC, zum Schutz der Veranstaltung und in Abwägung aller Interessen, über konkret getroffene Entscheidungen auch extern informiert werden. Der Inhalt der Verhandlung und die Begründung des Entscheids werden aber auch dann nicht veröffentlicht.

Gegenüber staatlichen Stellen kann sich die Schiedsstelle nicht in allen Fällen auf die Vertraulichkeit berufen. Kommt es beispielsweise zu einem Strafverfahren, kann die Schiedsstelle womöglich zur Aktenherausgabe oder zu Zeugensaussagen verpflichtet werden. Die Schiedsstelle bzw. ihre Mitglieder werden jedoch nicht selbst Anzeige erstatten.

Kosten

Das Verfahren der Schiedsstelle ist kostenlos. Es werden aber auch keine Entschädigungen bezahlt.